Wie funktioniert das Kurzzeitkennzeichen seit 2015?

Anfang April 2015 hat das Kurzzeitkennzeichen diverse Änderungen erfahren, die für viele Nutzer in erster Linie nachteilig sind. Zudem sind seitdem Beschränkungen aktiv, die es erst einmal zu verstehen gibt. Wir erklären Ihnen, was mit dem Kurzzeitkennzeichen seit 2015 geschehen ist und was Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie eine Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrt planen.

Warum gab es die Änderungen überhaupt?

Zwei Probleme haben Änderungen am Kurzzeitkennzeichen notwendig gemacht: Denn damals konnten die Schilder auch genutzt werden, wenn kein TÜV vorlag. Die einzige Bedingung war die Verkehrstauglichkeit, die einen hohen Auslegungsspielraum bereithielt. So kam es, dass auch sehr unsichere Autos zugelassen werden konnten und damit eine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr darstellten.

Die zweite Problematik bestand in dem sogenannten vereinfachten Zulassungsverfahren. Der damals noch rote Fahrzeugschein wurde blanko ausgestellt. Das heißt, der Fahrzeugführer konnte ganz einfach das Kfz eintragen, mit dem die Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrt stattfinden sollte. Im Endeffekt handelte es sich dabei um eine Sicherheitslücke, die Betrügern Tür und Tor öffnete. Denn neben illegalen Fernzulassungen in anderen Ländern wurden die Überführungsschildern zeitweilig für mehrere Überführungen genutzt. Denn wer den roten Fahrzeugschein nicht ausfüllte und dabei erwischt wurde, musste mit einem verschwindend geringen Bußgeld rechnen.

Zusammengefasst gab es also gute Gründe für die Änderungen des Kurzzeitkennzeichens im Jahre 2015. Leider haben einige Menschen durch den Missbrauch der Schilder anderen Verkehrsteilnehmern die Freiheiten verdorben, die damals noch Bestand hatten.

Was kann das Kurzzeitkennzeichen heutzutage noch?

Generell hat sich an den zu erfüllenden Aufgaben des Kurzzeitkennzeichens seit 2015 nichts geändert. Allerdings wurden die Voraussetzungen verschärft – die Zulassung ist nicht mehr ganz so einfach und schränkt den Bewegungsradius in gewissen Situationen ein.

A.) Die Zulassung kann am Fahrzeugstandort erfolgen.

Vor dem 01. April 2015 musste das Kurzzeitkennzeichen am Wohnort zugelassen werden. Wer ein Auto eventuell in einer anderen Stadt kaufen wollte, musste zur Vermeidung mehrerer Fahrten die Kurzzeitkennzeichen auf Verdacht am eigenen Wohnort beantragen. Diese Regel ist entfallen: Die Kennzeichen können am Standort des Fahrzeugs erfolgen. Das offenbart weitere Möglichkeiten für den Fahrzeugkauf.

B.) Kein vereinfachtes Zulassungsverfahren mehr.

Das Zulassungsverfahren wurde dem des gewöhnlichen Kfz-Kennzeichens angepasst. Für die Zulassung werden damit neben der Kurzzeitkennzeichen Versicherung und dem Personalausweis auch der Fahrzeugbrief sowie der Fahrzeugschein (oder eine Abmeldebescheinigung mit TÜV-Bericht) benötigt.

C.) Fahrten ohne TÜV nur noch eingeschränkt möglich.

Wer sein Fahrzeug ohne TÜV mit dem Kurzzeitkennzeichen führen möchte, muss sich auf Einschränkungen gefasst machen. Denn generell ist eine Fahrt ohne TÜV ausgeschlossen. Es sei denn, das Kurzzeitkennzeichen wird

  • zur Erlangung des TÜVs oder
  • zur Durchführung einer Reparatur zur Erlangung des TÜVs

benötigt. Desweiteren dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV keine Überführungsfahrten durchgeführt werden. Um diese zu unterbinden, ist eine regionale Beschränkung eingeführt worden. Das heißt:

  1. Bei Fahrten zur Erlangung des TÜVs für das Fahrzeug darf sich das Auto nur im eigenen Zulassungsbezirk bewegen.
  2. Bei Fahrten zur Werkstatt zur Behebung von Mängeln (für den nachfolgenden TÜV) dürfen der eigene sowie die angrenzenden Zulassungsbezirke genutzt werden.

Ein entsprechender Vermerk befindet sich in der Zulassungsbescheinigung.